Krankentransport

Inhabern eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) oder Versicherten mit der Pflegestufe II oder III i.S.d. SGB XI vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen ist und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedarf (§ 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richtlinien).

Mitteilung von Krankheiten und drittverursachten Gesundheitsschäden gemäß § 294a SGB V

 


Fahrten zu einer ambulanten Behandlung übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen seit 1. Januar 2004 nur noch in Ausnahmefällen und nach vorheriger Genehmigung. Auch dann müssen jedoch zehn Prozent der Kosten zugezahlt werden – mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Die Kosten für eine aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Rettungsfahrt zum Krankenhaus übernehmen die Krankenkassen – abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung – für alle Versicherten.

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